Über uns 

Unser aktueller Vorstand: 

1. Vorsitzender:                  Markus Jordan 
stellv. Vorsitzender:          vakant 
Schießsportleiter:             Silke Deus
stellv. Schießsportleiter:  Alexandra Klesius      
1. Kassierer :                       Volker Schäfer
stellv. Kassierer:                Klaus Moll


Unsere Mannschaften: 

                                           

Lichtpunktschießen          LG Jugend                                Senioren 

Jonathan Jordan                 Christoph Jordan                     vakant

Haley Moll                           Jayda Meiser                          

Tom Kauna                         Leonie Elbruder                       

Elias Deus 
Emilia Deus
Phillip Klesius                                                                                           


Aktuelle Projekte: 


- Bauwagen 
- Streuobstwiese 

Satzung Schützenverein Westerlinde e.V.:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Westerlinde e.V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Registernummer 140209 eingetragen und hat seinen Sitz in 38272 Burgdorf, Ortsteil Westerlinde, Kasselberg 1, Dorfgemeinschaftshaus.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in der Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V., Sitz in Hannover und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

a)       aktive Mitglieder über 18 Jahre

b)      aktive Mitglieder unter 18 Jahre

c)       passive Mitglieder

d)      Ehrenmitglieder

 

1.       Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.       Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt.

3.       Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedsausweis und eine Satzung. das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereinsanzuerkennen und danach zu handeln.

4.       Mitglieder, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern gemacht werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon Ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeträge nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18.Jahre.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von eine Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, Berufung einzulegen, über die in der nächsten Hauptversammlung endgültig entschieden wird. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben ihren Mitgliedsausweis und die Satzung abzugeben.

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag bzw. für jeden Mitgliedsmonat ein Zwölftel des Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecke gemäß § 2 der Satzung verwenden.

 

§ 8 Leitung des Verwaltung

1.       Die/ der Vorsitzende, bei der Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

 

2.       Der Vorstand besteht aus 

a)       dem der Vorsitzende/in

b)      dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n

c)       dem Schatzmeister/in

d)      dem/ der stellvertretenden Schatzmeister/in

e)      dem/ der Schießsportleiter/in

f)        dem/ der stellvertretenden Schießsportleiter/in

3.       Der Vorstand gem. § 8 Abs. 2)a -2) f wird von der Hauptversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 2b),2d) und 2f) sind im Versatz von zwei Jahren zu Vorstandsmitgliedern gem. § 8 Abs. 2a), 2c) und 2c) zu wählen. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung des Jahres 2003 wurde festgelegt, dass die Stellvertreter/ innen einmalig für eine Amtsperiode von zwei Jahren zu wählen waren. Vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gem. §8 Abs. 2a), 2c) und2d) werden durch ihre/n Stellvertreter/in für die noch ausstehende Amtsperiode ersetzt, soweit dessen/ deren Einverständnis vorliegt. Sollt dieses nicht vorliegen, so ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung ein/e Nachfolger/in für die noch ausstehende Amtsperiode zu wählen. Vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 2b), 2d)und 2f) werden durch Neuwahlen auf der nächsten Jahreshauptversammlung für die noch ausstehende Amtsperiode ersetzt.

4.       Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Jegliche Sitzungen werden geleitet von dem/ der Vorsitzenden, in Fällen seiner/ihrer Verhinderung von der/ dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Zu den Vorstandssitzungen können zu entsprechenden Tagesordnungspunkten Mitglieder hinzugezogen werden. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind von der/dem Schriftführer/in Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen sind.

§  9 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer  von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein weiteres Jahr ist zulässig. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 10 Ehrenamt und Vergütungen

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die im Interesse und Auftrag des Vereins entstanden Kosten werden in der vom Vorstand festgesetzten Höhe erstattet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre Kapitalanteile und dem gemeinen Wert ihren geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres  durchgeführt werden. Sie wird von dem/der Vorsitzen im Falle seiner/Ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)       Bericht der/des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene  Geschäftsjahr.

b)      Bericht der Kassenprüfer.

c)       Entlastung des Vorstandes

d)      Anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen.

e)      Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

f)        Ehrungen

g)       Satzungsänderungen

h)      Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung können  nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht worden sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes satzungsgemäß ( § 13) bestimmt. Bei jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und von der/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Der/die Vorsitzende kann jeder Zeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der/die Vorsitzende muss eine außerordentliche  Hauptversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens zehn von hundert der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen gemäß § 11 der Satzung.

 

§ 13 Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.       Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gerührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.       Ausschluss einen Mitgliedes

3.       Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden, diesen weiterzuführen. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung des Vereins beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber  angekündigt ist

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( z.B. an die örtliche Gemeindeverwaltung), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Schießsports im Ortsteil Westerlinde der Gemeinde Burgdorf. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflageüberlassen werden, es für die Dauer von zehn Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

 

§ 15 Datenschutz

Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Datenschutzbestimmungen an.

1.       Zur Erfüllung der zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2.       Jedes Vereinsmitglied hat ein Recht auf:

a)       Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b)      Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c)       Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder der Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d)      Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Sperrung unzulässig war.

3.       Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Kreissportbundes Wolfenbüttel und des Kreisschützenverbandes Salzgitter muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an die Verbände weitergegeben. der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift, am Schwarzen Brett, in dem Schaukasten nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

4.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

 

 

 

Die vorstehende neue Satzung wurde am 12.08.2021 in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Notarin Nerlich reichte diese Satzung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig ein. Die Eintragung und das Inkrafttreten erfolgte dort unter VR 140209. 

Geschichte:

Unser erstes Jahr

Unser Schützenverein wurde am 07.01.1977 gegründet..... 
Über 40 Jahre ist es nun her, dass sich 32 Bürger im Rasthaus Meine  getroffen haben und den Schützenverein Westerlinde gegründet haben.
Einige erinnern sich bestimmt noch an die Zeit, wo wir mit viel Elan und Schaffenskraft unsere ersten Schießbahnen auf dem ehemaligen Hühnerwieben von Henning Oppermann ausbauten.
Es war Samstag der 2. April 1977.
Mit vielen Sach- und Geldspenden gelang es die Räumlichkeiten in Eigenleistung zum Eröffnungsschießen am 17.06.1977 fertigzustellen.
Das gemütliche Beisammensein ist vielen sicher noch in guter Erinnerung. Wir waren froh und glücklich es geschafft zu haben. Die erste Generalversammlung leitete unser Schützenbruder Gerhard Bösche.

Die Scheibe des Eröffnungsschießen gewann damals Cornelia Ahrens.
Der Verein wuchs, obwohl wir ein sogenanntes Eintrittsgeld erhoben, da wir mit den laufenden Kosten ja rechnen mussten.
Als 50. Mitglied konnten wir Margrit Biehl begrüßen und Ende 1977
hatten wir bereits 56 Mitglieder.

Das erste Winzerfest im Oktober 1977 im Rasthaus Meine ist sicherlich noch vielen im Gedächtnis. Schießsport und viele Spiele u. a. auch Skat waren an den Schießabenden meist angesagt.
So war es dann auch obligatorisch, dass ein Preisskat gespielt wurde.
Das erste Jahr des Schützenvereins wurde, so wie wir es auch heute noch durchführen, mit einer Weihnachtsfeier abgeschlossen.
Zum Einjährigen überreichte unser Schützenbruder Gerhard Bösche dem Verein das handgefertigte Vereinsschild, dass wir bis heute in Ehren halten. Das Jahr 1978 war noch von weiteren Höhepunkten geprägt. Ich erinnere nur an die Fahrt nach Kopenhagen und das Ausschießen der ersten Schützenkönige und das von Richard Ohlendorf getextete Westerlinder Schützenlied.